Commons:Wiederverwendung von PD-Art-Fotografien

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Wikimedia Commons erlaubt ausdrücklich das Speichern von Fotografien, die ein zweidimensionales, gemeinfreies Werk sorgfältig reproduzieren; solche Fotografien sind in den Vereinigten Staaten, wo diese Website ihren Sitz hat, gemeinfrei (wenn du ein Commons-Beitragender sind, findest du unter Commons:When to use the PD-Art tag weitere Informationen zu dieser Richtlinie). Es kann jedoch lokale Gesetze geben, die die Wiederverwendung solcher Bilder in deinem Land verhindern oder einschränken, von denen einige unten aufgeführt sind. Obwohl wir hoffen, dass diese Informationen hilfreich sind, erfolgt die Verwendung solcher Inhalte auf eigenes Risiko, und du solltest vor der Verwendung von Inhalten eine rechtliche Beratung in deiner Gerichtsbarkeit in Betracht ziehen.

Benachbarte Rechte („einfache Aufnahmen“)

In bestimmten Ländern unterliegt jedes Foto, ob originell oder nicht, einem sogenannten einfachen Foto-Nebenrecht, das einem Urheberrecht mit verkürzter Schutzdauer gleichkommt. Wenn das Foto hinreichend originell ist, kann dem Urheber zusätzlich normaler Urheberrechtsschutz gewährt werden. In den nordischen Ländern beispielsweise gilt das Recht für alle Fotografien, auch für originalgetreue Reproduktionen. Seit 2021 wird nach der Richtlinie (EU) 2019/790 (Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt) dieses Recht des Fotografen an Fotos von zweidimensionalen Kunstwerken nur noch so lange gewährt, wie das fotografierte Kunstwerk selbst urheberrechtlich geschützt ist. Der Schutz gilt jedoch nicht für Scans oder andere fotomechanische Reproduktionen - dieses spezielle Leistungsschutzrecht gilt nur für Fotografien. Siehe Commons:Copyright rules/Photographs.

Länderspezifische Regeln

Australien

/ Nicht schlüssig. Gerichtsfälle in Australien sind in beide Richtungen gegangen. Siehe Telstra v Desktop Marketing Systems.

Belgien

/Nicht schlüssig. Im belgischen Gesetz „Wet betreffende het copyright en de naburige rechten“. vom 30. Juni 1994, in Kapitel 1, Teil 1, Artikel 2, Absatz 5 findet man:

De beschermingstermijn van foto's die oorspronkelijk zijn, in de zin dat zij een eigen intellectuele schepping van de auteur zijn, wordt (vastgesteld) overeenkomstig de voorgaande paragrafen.[1]

Die Schutzdauer von Fotografien, die originell sind, in dem Sinne, dass sie eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers sind, wird wie in den vorherigen Paragraphen urheberrechtlich geschützt. [und damit bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers]

Die belgische Föderalregierung stellt dies auf einer ihrer Websites klar:

Worden daarentegen niet beschermd door het auteursrecht: wat uitsluitend door een machine wordt voortgebracht (satellietbeelden).[1]

Es gibt keinen Urheberrechtsschutz für das, was ausschließlich von einer Maschine gemacht wird (z.B. Satellitenbilder).

Einfache Scans oder Fotos von gemeinfreien Dokumenten bleiben somit gemeinfrei.

Kanada

/Nicht schlüssig. Gerichtsfälle in Kanada bezüglich „Sweat of the brow“ sind in beide Richtungen gegangen.

Dänemark

Siehe Nordische Länder

Frankreich

/Nicht schlüssig. Gerichtsfälle in Frankreich sind in beide Richtungen gegangen. Siehe fr:Utilisateur:Jastrow/PD-art (auf Französisch).

Deutschland

OK in den meisten Fällen.

Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Lichtbildwerken (1) und einfachen Fotografien (2), die grundsätzlich durch ein Leistungsschutzrecht geschützt sind; einfache Fotografien von gemeinfreien „Werken der bildenden Kunst“ sind jedoch nicht geschützt. Einfache Scans oder Fotokopien sind niemals geschützt (3). Die von Wikimedia Commons gehosteten Bilder von zweidimensionalen gemeinfreien Kunstwerken fallen in der Regel in die zweite Kategorie. Daher ist die Wiederverwendung solchen Materials in der Regel unproblematisch.

(1) Fotografische Werke: Obwohl es keine endgültige Rechtsprechung gibt, gehen Rechtsgelehrte und Praktiker gleichermaßen davon aus, dass die originalgetreue fotografische Wiedergabe eines „flachen“ Objekts im Allgemeinen nicht als fotografisches Werk geschützt werden kann.[2] In diesem Sinne stellte das Oberlandesgericht Stuttgart in einer Entscheidung aus dem Jahr 2017 fest, dass die Kammer in den Bildern eines professionellen Museumsfotografen von Gemälden „keine wesentliche Nutzung der künstlerischen Kreativität“ erkennen konnte (obwohl das Gericht die Frage letztlich nicht entschieden hat).[3]

(2) Einfache Fotografien: Im Allgemeinen schützt das deutsche Urheberrecht auch einfache Fotografien, die aufgrund ihrer mangelnden Originalität nicht als fotografisches Werk gelten. Infolge einer EU-Richtlinie[4] wurde das deutsche Urheberrechtsgesetz jedoch mit Wirkung vom 7. Juni 2021 geändert, um bestimmte Fotografien von gemeinfreiem Material vom Schutz als einfache Fotografien[5][6] auszuschließen. Die aktuelle Rechtslage stellt sich somit wie folgt dar:

Einfach Fotografien von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst sind nicht geschützt. Weder das deutsche Urheberrechtsgesetz noch die EU-Richtlinie, die Anlass für die neue Bestimmung war, enthalten eine Definition des Begriffs „Werke der bildenden Künste“. In der offiziellen Begründung, die mit der (damals: vorgeschlagenen) Änderung vorgelegt wurde, stellt die deutsche Regierung fest, dass sie den Begriff so versteht, dass er mit einem ähnlichen Begriff übereinstimmt, der in einer anderen EU-Richtlinie verwendet wird, in der „Werke der bildenden Kunst“ als „bildende Kunst, Fotografie, Illustration, Design, Architektur, Skizzen der letztgenannten Werke und andere derartige Werke, die in Büchern, Zeitschriften, Zeitungen und Magazinen oder anderen Werken enthalten sind“ erklärt werden.[7] Zu den Materialien, die keine „Werke der bildenden Kunst“ sind, können Manuskripte und Notenblätter gehören.[8] Da sich die Bestimmung auf „Werke“ der bildenden Kunst bezieht, gilt sie nur für Bilder von Material, das eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers ist, d. h. Material, das abstrakt urheberrechtlich schutzfähig sein könnte, im Gegensatz z. B. zu Gemälden, die von einem Elefanten geschaffen wurden.[9] Die Ausnahmeregelung verlangt nicht ausdrücklich, dass das abgebildete Werk zu irgendeinem Zeitpunkt Schutz genossen haben muss;[10] dementsprechend weist die Regierung darauf hin, dass auch einfache Fotografien von Gemälden aus dem 16. Jahrhundert ungeschützt sind.[11] Auch nach der offiziellen Begründung gilt der Schutzausschluss für einfache fotografische Reproduktionen, unabhängig davon, ob sie vor oder nach dem 7. Juli 2021 entstanden sind.[12] Sie gilt "nicht" für Vervielfältigungen, die fotografische Werke darstellen. [13]

Einfache Lichtbilder, die nicht nach dem vorstehenden Absatz vom Schutz ausgenommen sind, genießen bis 50 Jahre nach ihrer ersten Veröffentlichung Schutz; wird ein einfaches Lichtbild nicht innerhalb von 50 Jahren nach seiner Entstehung veröffentlicht, so endet der Schutz zu diesem Zeitpunkt.[14]

(3) Nicht geschützte Fotografien: Rein mechanische Reproduktionen sind nicht geschützt.[15] Als Beispiele werden in der Literatur Bilder genannt, die bei der Verwendung eines Fotokopierers oder eines Dokumentenscanners entstehen.[16]

Italien

OK [633/1941 art. 32 quater]

Relevante Fälle vor dem Kassationsgerichtshof (Oberster Gerichtshof) sind unter anderem 5089/2004 und 9757/2013.

Japan

OK Das Amt für kulturelle Angelegenheiten erklärt, dass fotografische Reproduktionen nicht urheberrechtsfähig sind, obwohl es keine Gerichtsentscheidungen gibt. In einem ähnlichen Fall entschied das Obergericht für Geistiges Eigentum, dass eine handgezeichnete Kopie einer alten Strichzeichnung mit geringfügigen Änderungen mangels Schöpfungshöhe kein Urheberrecht als abgeleitetes Werk erlangen kann. [4] Und er oberster Gerichtshof von Japan erkannte dem Eigentümer die Ausübung des Urheberrechts nicht zu.[17]

Macau

OK Absatz 4 von Artikel 1 des Decree-Law n.o 43/99/M: „Ein Werk ist originell, wenn es das Ergebnis der eigenen schöpferischen Leistung des Urhebers ist und nicht nur die Aneignung der Schöpfung eines anderen.“[18]

Niederlande

OK Die Niederlande haben die CDSM-Richtlinie umgesetzt. Sofern das aus der Vervielfältigung resultierende Material nicht originell in dem Sinne ist, dass es die eigene geistige Schöpfung des Urhebers ist, bleibt ein Kunstwerk gemeinfrei, wenn das zugrunde liegende Werk gemeinfrei ist (gemäß Artikel 14 der CDSM-Richtlinie).

Auch wenn die Niederlande Artikel 14 nicht in einen neuen Artikel des niederländischen Urheberrechtsgesetzes umgesetzt haben, hat das Ministerium [5] (Seite 8, letzter Absatz) klargestellt:

"Het verstrijken van de beschermingstermijn van werken van beeldende kunst leidt ertoe dat die werken tot het publieke domein gaan behoren. Die werken mogen vrijelijk worden hergebruikt. Artikel 14 van de richtlijn bevestigt dit en bepaalt dat reproducties van werken van beeldende kunst niet door het auteursrecht worden beschermd. Dit is slechts anders wanneer de reproducties als zodanig ook weer een werk in de auteursrechtelijke betekenis van het woord opleveren. Daarvoor is noodzakelijk dat er sprake is van een originele schepping die het persoonlijk stempel van de maker draagt. Voor getrouwe reproducties, waarbij bijvoorbeeld kan worden gedacht aan een foto van een schilderij ten behoeve van een ansichtkaart, zal dit doorgaans niet het geval zijn. Voor cultureel erfgoedinstellingen is het auteursrecht dan geen beletsel voor verkoop van zulke ansichtkaarten. De verspreiding van getrouwe reproducties van werken in het publieke domein draagt bij tot de toegang tot en de bevordering van cultuur. Artikel 14 is geheel in lijn met het geldende recht en behoeft daarom geen omzetting."

Englisch: „Der Ablauf der Schutzfrist für Werke der bildenden Kunst bedeutet, dass diese Werke Teil der Gemeinfreihet werden. Diese Werke können frei wiederverwendet werden. Artikel 14 der Richtlinie bestätigt dies und sieht vor, dass Vervielfältigungen von Werken der bildenden Kunst nicht durch das Urheberrecht geschützt sind. Dies ist nur dann anders, wenn die Vervielfältigungen als solche auch zu einem Werk im Sinne des Urheberrechts führen. Dazu ist es erforderlich, dass eine originäre Schöpfung vorliegt, die die persönliche Handschrift des Urhebers trägt. Dies wird bei originalgetreuen Reproduktionen, wie z. B. dem Foto eines Gemäldes für eine Postkarte, in der Regel nicht der Fall sein. Für Einrichtungen des kulturellen Erbes steht das Urheberrecht dem Verkauf solcher Postkarten nicht entgegen. Die Verbreitung originalgetreuer Reproduktionen gemeinfreier Werke trägt zum Zugang und zur Förderung der Kultur bei. Artikel 14 steht in vollem Einklang mit dem geltenden Recht und muss daher nicht umgesetzt werden.“

Nordische Länder

Dieses gemeinfreie isländische Kunstwerk wurde aus einem Buch gescannt, das 1950 veröffentlicht wurde. Alle Exklusivrechte an fotografischen Bildern, die an der Herstellung des Buches beteiligt waren, sind inzwischen abgelaufen.

In der Regel  Not OK. In Dänemark ([19]), Finnland ([20]), Norwegen ([21]), Schweden ([22]) und Island ([23]) hat jeder, der ein fotografisches Bild hergestellt hat, ein ausschließliches Recht, das Bild zu reproduzieren und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dieses Recht besteht bis zum Ablauf von 50 Jahren ab dem Jahr, in dem das Bild hergestellt wurde (15 Jahre nach dem Tod des Fotografen, aber mindestens 50 Jahre in Norwegen).

Fotografische Reproduktionen aus diesen Ländern werden gemeinfrei, wenn sowohl die Urheberrechte am Original als auch dieses Nachbarrecht am Foto erloschen sind. Neuere Fotos sind also nie in Ordnung, aber ältere können es sein (wenn das Original gemeinfrei ist). Diese Länder hatten bis in die 1990er Jahre kürzere Fristen für dieses Fotorecht.

  • Island: OK vor dem 1. Januar, 1974. Island hat eine Laufzeit von 50 Jahren seit der Gründung.
  • Norwegen: OK vor dem 1. Januar 1970, wenn der Fotograf vor dem 1. Januar 1980 gestorben ist In Norwegen galt bis 1995 eine Frist von 25 Jahren ab Entstehung (mindestens aber 15 Jahre nach dem Tod des Fotografen). Wenn der Fotograf später starb oder das Bild später aufgenommen wurde, gelten die aktuellen Bedingungen.
  • Schweden: OK vor dem 1. Januar 1969. Schweden hatte bis 1994 eine Laufzeit von 25 Jahren.
  • Finnland: OK wenn vor dem 1. Januar erstellt, 1974 oder vor dem 1. Januar 1966 veröffentlicht wurde. Finnland hatte bis 1991 eine Laufzeit von 25 Jahren ab dem Jahr der Erstveröffentlichung.
  • Dänemark: OK vor dem 1. Januar 1970. Dänemark hatte bis 1995 eine Laufzeit von 25 Jahren. (§91, 5 im aktuellen Gesetz).

Mechanische Vervielfältigungen wie Fotokopieren und Scannen werden in den Gesetzen jedoch nicht erwähnt und sind wahrscheinlich OK. Ebenso sind Nachdrucke unter Verwendung alter Radierungen und Kupferstiche wahrscheinlich nicht geschützt.

Polen

OK Die Reproduktionen von zweidimensionalen Kunstwerken sind nach polnischem Recht nicht urheberrechtsfähig. Originalgetreue Reproduktionen von zweidimensionalen Kunstwerken sind nach polnischem Recht selbst nicht urheberrechtsfähig, da sie nicht als individuelle schöpferische Tätigkeit gelten.

Gerichtsentscheidungen:

  • Sąd Apelacyjny w Warszawie, orzeczenie z 5 lipca 1995 (I ACr 453/95)
  • Sąd Najwyższy — Izba Administracyjna, Pracy i Ubezpieczeń Społecznych, orzeczenie z 26 czerwca 1998 (IPKN 196/98)[24]

Rumänien

OK Das Urheberrecht wird nur für „Änderungen an einem künstlerischen Werk, die eine schöpferische geistige Leistung erfordern“ gewährt, während „unwesentliche Änderungen, Ergänzungen, Ausschnitte oder Bearbeitungen sowie die Korrektur eines Werkes oder einer Sammlung deren Urheberrechtsdauer nicht verlängern“.[25]

Slowakei

Wahrscheinlich OK. Das Urheberrecht an Fotografien erfordert eine „eigene geistige Schöpfung des Urhebers“ (Gesetz Nr. 185/2015, § 3(1)(5)):[26]

(5) Fotografickým dielom je zachytenie obrazu prostredníctvom fotografického technického zariadenia, ak je výsledkom tvorivej duševnej činnosti autora; žiadne iné podmienky podľa odseku 1 sa neuplatnia.

Spanien

OK vor 1999 /  Not OK sonst. Das Ley de propiedad intelectual (LPI 1996)[27] sieht 25 Jahre Urheberrecht für „bloße Fotografien“ oder ähnliche Reproduktionen vor, beginnend am 1. Januar des Jahres nach der Erstellung.

TITULO V: La protección de las meras fotografías.
Artículo 128. De las meras fotografías.

Quien realice una fotografía u otra reproducción obtenida por procedimiento análogo a aquélla, cuando ni una ni otra tengan el carácter de obras protegidas en el Libro I, goza del derecho exclusivo de autorizar su reproducción, distribución y comunicación pública, en los mismos términos reconocidos en la presente Ley a los autores de obras fotográficas.

Este derecho tendrá una duración de veinticinco años computados desde el día 1 de enero del año siguiente a la fecha de realización de la fotografía o reproducción.

Schweiz

OK In der Schweiz müssen Fotografien eine „individuelle Gedankenäußerung“ aufweisen, um dem Urheberrecht zu unterliegen. Nach geltender höchstrichterlicher Rechtsprechung[28] setzt dies voraus, dass der Fotografie ein individueller Charakter verliehen wird, z.B. durch die Wahl des Bildausschnitts, die Verwendung von Kameraeinstellungen oder die Bearbeitung des Bildes. Dies bedeutet, dass originalgetreue Reproduktionsfotografien in der Schweiz nicht dem Urheberrecht unterliegen. In diesem Sinne äußert sich auch die Staatsbibliothek Luzern: Fotografische Reproduktionen von Dokumenten aus Bibliotheken seien keine „Werke“ im Sinne des Urheberrechtsgesetzes und damit nicht urheberrechtlich geschützt.

Siehe auch Schweizerisches Urheberrechtsgesetz.

Taiwan

Manchmal  Not OK in Taiwan, Republik China:

Urheberrechtsbeschränkung

Artikel 79 des Urheberrechtsgesetzes: „Für ein literarisches oder künstlerisches Werk, an dem keine wirtschaftlichen Rechte bestehen oder für das die wirtschaftlichen Rechte erloschen sind, hat der Plattenhersteller, der das besagte literarische Werk bearbeitet und druckt, oder im Falle eines künstlerischen Werks der Plattenhersteller, der die Vervielfältigung auf der Grundlage des ursprünglichen künstlerischen Werks fotokopiert, druckt oder ein ähnliches Vervielfältigungsverfahren anwendet und diese Vervielfältigung zuerst veröffentlicht und sie in Übereinstimmung mit diesem Gesetz ordnungsgemäß aufzeichnet, das ausschließliche Recht, die Platte zu fotokopieren, zu drucken oder ein ähnliches Vervielfältigungsverfahren anzuwenden.“

Um dieses exklusive Kennzeichenrecht zu erhalten, ist eine offizielle Registrierung erforderlich. Nach der Registrierung ist das Kennzeichenrecht für zehn (10) Jahre ab dem Zeitpunkt der Fertigstellung des Kennzeichens gültig und läuft am Jahresende ab.

Nicht-urheberrechtliche Beschränkung

Gesetz zur Erhaltung des kulturellen Erbes: Artikel 69, Absatz 1: „Zum Zwecke der Forschung und Förderung darf die öffentliche Denkmalschutzbehörde (Institution) die in ihrer Obhut befindlichen Altertümer vervielfältigen und die Vervielfältigung überwachen. Dritte dürfen solche Vervielfältigungen nur mit Erlaubnis und unter Aufsicht der original verwahrenden Denkmalschutzbehörde (Institution) anfertigen.“

Punkt 2 des Artikels 69: „Die Vorschriften über die Vervielfältigung und Überwachung der im vorstehenden Absatz genannten Altertümer werden von der zuständigen Zentralbehörde erlassen.“

Punkt 1 des Absatzes 1 von Artikel 97 sieht eine Verwaltungsstrafe von 100.000 bis 500.000 neuen Taiwan-Dollar für „die Reproduktion von Altertümern in öffentlichem Besitz ohne Erlaubnis oder Aufsicht der ursprünglichen bewahrenden Behörde (Institution) in Verletzung von Punkt 1 von Artikel 69“ vor.

Türkei

/Nicht schlüssig

Datenbanken

Während die Türkei das sui generis-Recht für Datenbanken anerkennt, besagt Artikel 6/11 des Gesetzes über geistige und künstlerische Werke (Fikir ve Sanat Eserleri Kanunu, FSEK) eindeutig: „… Der hier vorgesehene Schutz kann jedoch nicht auf den Schutz von Daten und Materialien innerhalb der Datenbank ausgedehnt werden“[29]

In einigen Fällen gilt jedoch auch die „Sweat of the brow“-Doktrin, und der Urheberrechtsschutz kann auf der Grundlage wirtschaftlicher, kultureller, sozialer und wissenschaftlicher Funktionen gewährt werden, auch wenn sie keine Originalität aufweisen, aber Anstrengungen erfordern.[30]

Darüber hinaus schützen die Artikel 6/5, 6/6 und 6/7 der FSEK Korpusse und die Bearbeitung ausgewählter Werke.[29]

Sonstige fotografische Reproduktionen

In Artikel 6/8 der FSEK heißt es: „… Nicht schutzfähig sind gewöhnliche Abschriften und Faksimiles, die nicht das Ergebnis einer wissenschaftlichen Forschung und Arbeit sind.“[29] Artikel 6/3 der FSEK stellt jedoch klar, dass die Verfilmung oder Umwandlung von Werken der Musik, der Kunst, der Wissenschaft und der Literatur in eine Form, die für die Übertragung durch Rundfunk und Fernsehen geeignet ist, urheberrechtsfähig ist.

Vereinigtes Königreich

OK

Die Gerichte in Großbritannien wendeten traditionell einen sehr niedrigen Test für fotografische Originalität an, der auf dem „Geschick und der Arbeit“ basierte, die für die Aufnahme des Bildes erforderlich waren, und man ging lange davon aus, dass höchstwahrscheinlich eine ausreichende Originalität in der Auswahl der Beleuchtungsarrangements, der Belichtung, der Filter und so weiter durch einen Fotografen gegeben ist, damit ein neues Urheberrecht entstehen kann. In der „Infopaq“-Entscheidung des EuGH aus dem Jahr 2009 wurde jedoch ein anderer Test definiert, nämlich „Ist es die eigene geistige Schöpfung des Urhebers?“

In einem Urteil des Berufungsgerichts vom November 2023 (THJ gegen Sheridan, 2023) wurde klargestellt, dass bei der Anfertigung einer fotografischen Reproduktion eines zweidimensionalen gemeinfreien Kunstwerks kein neues Urheberrecht entsteht und dass dies seit 2009 der Fall ist.[31][32]

Beachte, dass rohe, unverbesserte Scans oder Fotokopien von PD-Abbildungen in einem alten Buch kein Problem darstellen. Diese sind immer in Ordnung, da rein mechanisches Kopieren nie in der Lage war, ein neues Copyright zu schaffen.

Vereinigte Staaten

OK Nach der Regel in Bridgeman Art Library v. Corel Corporation erwirbt eine bloße „Aufnahme“-Fotografie eines 2D-Kunstwerks (d. h. eine Fotografie, die eine möglichst genaue Kopie des Originals ist) keinen Urheberrechtsschutz.

Der U.S. Fall von „Bridgeman gegen Corel“ (1999)

In Bridgeman Art Library v. Corel Corp. (1999) entschied das New Yorker Bezirksgericht, dass es „einem Foto, das nicht mehr als eine Kopie eines Werkes eines anderen ist, so genau, wie es Wissenschaft und Technik erlauben, an Originalität mangelt. Das heißt nicht, dass eine solche Leistung trivial und einfach nicht originell ist“. Trotz des Aufwands und der Arbeit, die mit der Erstellung von Dias in professioneller Qualität von den Original-Kunstwerken verbunden waren, befand das Gericht, dass das Urheberrecht nicht fortbestehe, da es sich lediglich um simple Kopien der dargestellten Kunstwerke handele. Während das New Yorker Bezirksgericht nicht für die gesamten USA zuständig ist, haben sich andere Bezirksgerichte im Allgemeinen auf diese Entscheidung gestützt und sie erweitert.

Dies schließt Fotografien vom Urheberrechtsschutz aus, die nicht über eine originalgetreue Abbildung des zweidimensionalen Kunstwerkes wie eines Gemäldes hinausgehen. Soweit nur technisches Sachwissen erforderlich ist (um ein originalgetreues nicht eigenständiges Bild zu erhalten), erlangt die Fotografie keinen unmittelbar eigenen Urheberrechtsschutz. Der fehlende Urheberrechtschutz für in den USA geschaffene originalgetreue fotografische Nachbildungen gilt auch für Scans und Fotokopien zweidimensionaler Vorlagen.

Nach diesem Urteil unterfällt eine bloße einfache vollformatige Reproduktionsfotografie in den USA nicht dem Urheberrechtsschutz. Wenn das ursprüngliche Kunstwerk so alt ist, dass sein eigenes Urheberrecht abgelaufen ist, ist das Foto selbst dann frei für die Verwendung in den USA.

Verschiedene Länder wenden die Regeln zur Originalität auf unterschiedliche Weise an und identische Bilder können in verschiedenen Rechtsordnungen unterschiedlich behandelt werden. In einigen Ländern (z. B. Großbritannien) können originalgetreue Reproduktionsbilder als ausreichend originell angesehen werden, um urheberrechtlichen Schutz zu erlangen; in anderen Ländern (z. B. in den nordischen Ländern) können verwandte Schutzrechte gelten.

Siehe auch

Anmerkungen

  1. a b Wet betreffende het auteursrecht en de naburige rechten. (NOTA : Raadpleging van vroegere versies vanaf 29-04-1995 en tekstbijwerking tot 29-12-2017) Zie wijziging(en). JUSTITIE (30 June 1994). Retrieved on 2019-05-08.
  2. IJ Schiessel, Reichweite und Rechtfertigung des einfachen Lichtbildschutzes gem. § 72 UrhG (Nomos 2020) 91; F Stang, „Freie Verwendung von Abbildungen gemeinfreier Werke? Zur urheberrechtlichen Bewertung von Angeboten gemeinfreier Bilder bei Wikipedia und Wikimedia Commons“ (2009) 1 ZGE 167, 175. Siehe W Bullinger, „§ 1“ in K Ebling und W Bullinger (eds), Praxishandbuch Recht der Kunst (Beck 2019) para 22; U Loewenheim und M Leistner, „§ 2“ in U Loewenheim, M Leistner und A Ohly (eds), Schricker/Loewenheim: Urheberrecht (6. Ausgabe, Beck 2020) para 213; A Nordemann, „§ 2“ in A Nordemann, JB Nordemann und C Czychowski (eds), Fromm/Nordemann: Urheberrecht (12. Ausgabe, Kohlhammer 2018) para 198; H Schack, Kunst und Recht (3. Ausgabe, Mohr Siebeck 2017) para 872; R Jacobs, „Die Katalogbildfreiheit“ in JF Baur und andere (eds), Festschrift für Ralf Vieregge zum 70. Geburtstag am 6. November 1995 (De Gruyter 1995) 396; AR Klett und C Mikyska, „Die Entwicklung des Urheberrechts seit Mitte 2018“ (2019) 22 K&R 441, 443; P Klimpel und F Rack, „Reproduktionen und urheberrechtlicher Schutz“ (2020) 1 RuZ 243, 245; H Lehment, Das Fotografieren von Kunstgegenständen (V&R unipress 2008) 37; T Platena, Das Lichtbild im Urheberrecht (Lang 1998) 228; IJ Schiessel, Reichweite und Rechtfertigung des einfachen Lichtbildschutzes gem. § 72 UrhG (Nomos 2020) 91f; L Specht-Riemenschneider und J Paschwitz, „Gemeinfreiheit als Prinzip?: Reichweite und Umsetzungsbedarf des Art. 14 DSM-Richtlinie“ (2020) 1 RuZ 95, 97; F Stang, „Freie Verwendung von Abbildungen gemeinfreier Werke? Zur urheberrechtlichen Bewertung von Angeboten gemeinfreier Bilder bei Wikipedia und Wikimedia Commons“ (2009) 1 ZGE 167, 175. Siehe auch K Garbers-von Boehm, Rechtliche Aspekte der Digitalisierung und Kommerzialisierung musealer Bildbestände (Nomos 2011) 150 („in den meisten Fällen“). Aber siehe G Pfennig, „Die Begegnung von Fotografie und Kunst“ (2007) 9 KUR 1, 4 (Fotografien von monochromen Gemälden, die als „höchst originelle“ Werke geschützt sind).
  3. Oberlandesgericht Stuttgart 31. Mai 2017, AZ 4 U 204/16 Reiss-Engelhorn-Museen, GRUR 2017, 905 [68]. In einer Entscheidung aus dem Jahr 1996 entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf, dass die Fotografie einer Zeichnung, die in einer Kunstausstellung gezeigt wurde, mangels künstlerischer Kreativität kein fotografisches Werk sei. Oberlandesgericht Düsseldorf 13. Februar 1996, AZ 20 U 115/95 Beuys-Fotografien, GRUR 1997, 49, 51. Die Entscheidung erging jedoch vor der Umsetzung der Richtlinie über die Informationsgesellschaft in Deutschland, durch die die erforderliche Schwelle für die Originalität effektiv gesenkt wurde.
  4. Richtlinie 2019/790 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt (DSM-Richtlinie), Artikel 14.
  5. § 68 UrhG.
  6. https://dejure.org/gesetze/UrhG/68.html
  7. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 19/27426 vom 9. März 2021, S. 105. Vgl. Abschnitt 3 des Anhangs der Richtlinie über verwaiste Werke, 2012/28/EU. Wirth nennt einige Beispiele für qualifizierte Gegenstände: „gemeinfreie Skulpturen, Werke der Architektur, kunstvoll gestaltete Möbel, historische Landkarten und technische Zeichnungen“. T Wirth, „§ 68 UrhG-E: Vervielfältigungen gemeinfreier visueller Werke“ (2020) 64 ZUM 715, 716.
  8. Vgl. S Dusollier, „The 2019 Directive on Copyright in the Digital Single Market“ (2020) 57 CML Rev 979, 997; European Copyright Society, „Comment of the European Copyright Society on the Implementation of Art. 14 of the DSM-Directive 2019/790“ (2020) 11 JIPITEC 110, para 31.
  9. G Schulze, „Fotos von gemeinfreien Werken der bildenden Kunst“ (2019) 121 GRUR 779, 780.
  10. Siehe auch A-A Wandtke und S Ostendorff, Urheberrecht (8. Aufl., De Gruyter 2021) 269; G Würtenberger und S Freischem, „Stellungnahme des GRUR-Fachausschusses für Urheber- und Verlagsrecht zum RefE des DSM-Umsetzungsgesetzes“ (2021) 123 GRUR 37, 41. Sie scheint daher weiter gefasst zu sein als Art. 14 der DSM-Richtlinie, der - zumindest dem Wortlaut nach - (nur) vorschreibt, dass die Mitgliedstaaten Fotografien vom Schutz der verwandten Schutzrechte ausschließen, „wenn die Schutzdauer eines Werks der bildenden Künste 'abgelaufen' ist“. (Hervorhebung hinzugefügt). Vgl. I Stamatoudi und P Torremans, „The Digital Single Market Directive“ in I Stamatoudi und P Torremans (Hrsg.), EU Copyright Law: A Commentary (2. Aufl., Elgar 2021) para 17.222.
  11. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 19/27426 vom 9. März 2021, S. 105.
  12. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 19/27426 vom 9. März 2021, S. 53, 105. Siehe auch A-A Wandtke und S Ostendorff, Urheberrecht (8. Aufl., De Gruyter 2021) 274. Vgl. European Copyright Society, „Comment of the European Copyright Society on the Implementation of Art. 14 der DSM-Richtlinie 2019/790“ (2020) 11 JIPITEC 110, Rn. 22ff, und IJ Schiessel, Reichweite und Rechtfertigung des einfachen Lichtbildschutzes gem. § 72 UrhG (Nomos 2020) 120f (beide leiten das Gleiche unmittelbar aus der DSM-Richtlinie ab).
  13. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundestagsdrucksache 19/27426 vom 9. März 2021, S. 105. Siehe auch Art. 14 DSM-Richtlinie („[...] es sei denn, das aus dieser Vervielfältigungshandlung hervorgegangene Material ist ein Original in dem Sinne, dass es die eigene geistige Schöpfung des Urhebers ist“). Siehe auch I. Stamatoudi und P. Torremans, „The Digital Single Market Directive“ in I. Stamatoudi und P. Torremans (Hg.), EU Copyright Law: A Commentary (2. Auflage, Elgar 2021) para 17.219; A-A Wandtke und S Ostendorff, Urheberrecht (8. Auflage, De Gruyter 2021) 268f.
  14. § 72 Abs. 3 UrhG.
  15. Bundesgerichtshof 8. November 1989, Az. I ZR 14/88 Bibelvervielfältigung, GRUR 1990, 669, 673; M Vogel, „§ 72“ in U Loewenheim, M Leistner und A Ohly (eds), Schricker/Loewenheim: Urheberrecht (6. Aufl., Beck 2020) Rn. 32.
  16. A Nordemann, „§ 72“ in A Nordemann, JB Nordemann und C Czychowski (eds), Fromm/Nordemann: Urheberrecht (12. Auflage, Kohlhammer 2018) paras 9, 11; D Thum, „§ 72“ in A-A Wandtke und W Bullinger (eds), Praxiskommentar zum Urheberrecht (5. Auflage, Beck 2019) para 56; M Vogel, „§ 72“ in U Loewenheim, M Leistner und A Ohly (eds), Schricker/Loewenheim: Urheberrecht (6. Auflage, Beck 2020) para 33; T Prengel, Bildzitate von Kunstwerken als Schranke des Urheberrechts und des Eigentums mit Bezügen zum Internationalen Privatrecht (Lang 2011) 185; IJ Schiessel, Reichweite und Rechtfertigung des einfachen Lichtbildschutzes gem. § 72 UrhG (Nomos 2020) 78.
  17. 上告代理人中村稔、同熊倉禎男の上告理由について.ja:顔真卿自書建中告身帖事件
  18. Decree-Law n.o 43/99/M of August 16, 1999 Copyright Law. Retrieved on 2019-05-08.
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